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   4. Umsetung und Vollzug   

 

 

 

 

 

19-2 Abb.  18

 

4.  Umsetzung und Vollzug

 

 Der Vollzug des Abkommen erfolgt in Deutschland in der Regel durch das Bundesamt für Naturschutz,  in Österreich durch das Umweltministerium (genaue Bezeichnung derzeit: Bundesministerium für Land- und ForstwirtschaftUmwelt und Wasserwirtschaft) und in der Schweiz durch das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET)  und Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).

 

Umgesetzt wird das WA in der Europäischen Union u. a. durch die EU-Artenschutzordnung. In Deutschland wird die EU-Artenschutzverordnung durch die  Bundesartenschutzverordnung  erweitert und verschärft.

 

 

 

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