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4. Umsetung und Vollzug
Abb. 18
4. Umsetzung und Vollzug
Der Vollzug des Abkommen erfolgt in Deutschland in der Regel durch das Bundesamt für Naturschutz, in Österreich durch das Umweltministerium (genaue Bezeichnung derzeit: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und in der Schweiz durch das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) und Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).
Umgesetzt wird das WA in der Europäischen Union u. a. durch die EU-Artenschutzordnung. In Deutschland wird die EU-Artenschutzverordnung durch die Bundesartenschutzverordnung erweitert und verschärft.