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5. Anhänge
Abb. 19
5. Anhänge
Das Abkommen enthält drei Anhänge:
[A] Anhang I: Er listet die unmittelbar bedrohten Arten auf und verbietet den Handel mit diesen.
Zu die arten gehören z.B. alle
Walarten
Meeresschildkröten
einige Affenarten
einige Bären-
und Katzenarten
bestimmte Papageien , Greifvögel, Eulen und Kraniche
verschiedene Landschildkröten und Krokodile
einige Riesenschlangenarten
sowie verschiedene Kakteen- und Orchiedeenarten.
[A] Anhang II: Hier sind überall schutzbedürftige Arten aufgeführt, es sind Aus- und Einfuhrbe-
stimmungen sowie der Nachweis über die Unschädlichkeit für den Bestand notwendig.
Darunder fallen u. a. alle
Affen, Bären, Katzen, Greifvögel,
alle übrigen Landschildkröten darunter die Griechische Landschildkröte,
Warane und Krokodile,
soweit sie nicht schon unter Anhang (1) geschütz werden.
[A] Anhang III: Dieser enthält alle Tier- und Pflanzenarten, für die einzelnen Ländern besondere
Bestimmungen gelten.
E N D E
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